Angaben nach § 5 TMG:

5pectre UG (haftungsbeschränkt)
Am Wasserwerk 2
25355 Barmstedt
Vertreten durch:

vertreten durch den Geschäftsführer Erik Jung
Kontakt:

Telefon: +49 (0)176 64802157
E-Mail: info@5pectre.com

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Jung, Erik
Am Wasserwerk 2
25355 Barmstedt

1. Vertragsgrundlage

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der 5pectre UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt) und deren Kunden über die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im gesamten IT-Bereich sowie sonstige Leistungen. Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn diese im Einzelfall ausdrücklich und in Textform mit der Auftragnehmerin vereinbart wurden.

 

2. VERTRAGSINHALT/VERTRAGSSCHLUSS

2.1. Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen im hard- und softwarebasierten IT-Bereich. Die Auftragnehmerin ist reiner Leistungserbringer und übernimmt in keiner Form die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Kunden beauftragten Leistungen, vor allem in Bezug auf urheber-, marken-, kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Verletzungen. Auch die Prüfung der Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken ist vom Leistungsumfang nicht umfasst. Die Auftragnehmerin ist ebenfalls nicht verpflichtet, etwaige in den Leistungsgegenständen enthaltene, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit oder vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalte (z.B. Bilder, Texte) auf deren tatsächliche und rechtliche Richtigkeit zu überprüfen.

2.2 Die vertragsspezifischen Leistungen ergeben sich aus dem zeitlich letzten Angebot, deren Anlagen einschließlich etwaigen Leistungsbeschreibungen und dem Briefing des Kunden. Die Angebote der Auftragnehmerin verstehen sich freibleibend und sind vier Wochen ab Angebotsdatum, sofern nicht anders im Angebot angegeben, gültig. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, wobei die Bestätigung in Textform per E-Mail ausreichend ist. Sämtliche von der Auftragnehmerin an den Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen (Angebote, Planungen, Konzepte u.a.) bleiben mit allen Rechten Eigentum der Auftragnehmerin. Der Kunde ist verpflichtet jedwede Verwertung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung und Weitergabe an Dritte, zu unterlassen.

 

3. LEISTUNGSUMFANG/ÄNDERUNGSVERLANGEN DES KUNDEN

3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und ist Grundlage der Rechnungslegung. Die Auftragnehmerin ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

3.2 Die beschriebenen Eigenschaften werden nur im Rahmen der notwendigen Gestaltungsfreiheit zugesichert, die der Zielerreichung des Kunden angemessene spezifische künstlerisch-kreative Leistungseigenschaften gestattet.

3.3 Eine Änderung des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss ist nur nach Einverständniserklärung der Auftragnehmerin in Textform oder bei vom Kunden gewünschten Zusatzleistungen durch faktische Erbringung bindend. Ein Änderungsverlangen liegt unter anderem vor, wenn der Kunde Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellt, die bisher noch nicht vereinbart waren (Änderungsverlangen). Jeder Mehraufwand, der durch das Änderungsverlangen entsteht, ist gesondert zu vergüten. Die Höhe der gesonderten Vergütung teilt die Auftragnehmerin dem Kunden nach Prüfung des Änderungsverlangens mit, die er innerhalb der gesetzten Frist annehmen kann. Für den Fall, dass durch das Änderungsverlangen die ursprünglich vereinbarten Fristen nicht gehalten werden können, werden die Parteien eine Anpassung der Fristen vornehmen. Ist keine Einigung zu erzielen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, einseitig eine angemessene Frist zu bestimmen, die bindend ist.

3.4 Die Prüfung der beauftragten Leistungen, in Bezug auf patent-, urheber-, marken-, kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Verletzungen, sowie die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken, ist vom Leistungsumfang nicht umfasst.

 

4. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

4.1 Alle Leistungen der Auftragnehmerin, auch Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Layouts und ähnliches unterliegen dem Urheberrecht, dem Gewerblichen Rechtsschutz und den sonstigen wettbewerbsrechtlichen gesetzlichen Regelungen. Die Parteien vereinbaren, dass alle Leistungen der Auftragnehmerin dem Schutz der Bestimmungen des Urheberrechts unterliegen, auch wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, wie z.B. die notwendige Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Insbesondere wird in einem solchen Fall die Anwendbarkeit der §§ 31 ff. und §§ 97 ff UrhG vereinbart.

4.2 Die Auftragnehmerin räumt dem Kunden nur diejenigen und solche Nutzungsrechte ein, die er benötigt, um die Leistungsgegenstände bestimmungsgemäß nutzen zu können. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Der Inhalt, die Reichweite und der Umfang der Einräumung des Nutzungsrechts sowie etwaige Beschränkungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht richten sich nach dem Vertragszweck. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nicht gestattet.

4.3 Die Auftragnehmerin gewährt dem Kunden grundsätzlich kein Recht zur Bearbeitung. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Dritten, insbesondere Wettbewerbern der Auftragnehmerin, Zugang zum Leistungsgegenstand zum Zwecke der Bearbeitung und Umgestaltung zu gewähren. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die Auftragnehmerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder jeweils üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

4.4 Sofern die Auftragnehmerin Dritte mit Arbeiten beauftragt oder Nutzungsrechte an Werken Dritter (z.B. Bildlizenzen) zum Zweck der Leistungserbringung einkauft, werden die Nutzungsrechte an den Kunden nur in dem Umfang übertragen, wie sie auch an die Auftragnehmerin übertragen wurden.

4.5 Die Auftragnehmerin überlässt dem Kunden keinen Quellcode. Ist die Übergabe des Quellcodes vertraglich vereinbart, wird dem Kunden diesbezüglich nur ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 4.2 eingeräumt. Ein im Einzelfall eingeräumtes Bearbeitungsrecht erstreckt sich im Zweifelsfall nicht auf das Recht Quellcodeanalysen oder die Bearbeitungen des Quellcodes vorzunehmen.

4.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Kunden über.

4.7 Die Auftragnehmerin ist auf den Vervielfältigungsstücken oder bei Veröffentlichungen in Medien aller Art (z.B. im Impressum) als Urheber zu nennen, sofern die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet. Ein Verstoß berechtigt die Auftragnehmerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder jeweils üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

4.8 Der Kunde überträgt der Auftragnehmerin alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Kunden gelieferten Daten (Text, stehende und bewegte Bilder, Töne, Illustrationen, Zeichnungen, Grafiken, 3D-Daten u.ä.).

4.9 Der Kunde versichert, die für die Erstellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch den Vertrag Urheber-, Nutzungs- und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert insbesondere, dass die im Rahmen dieses Vertrags auf die Auftragnehmerin zu übertragenden Rechte
a) nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind;
b) Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden;
c) bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen behindern könnten.

4.10 Beiträge oder andere Mitarbeit aus der Sphäre des Kunden begründen keine Urheberrechte des Kunden am Leistungsgegenstand.

4.11 An urheberrechtsfähigen Werken (z.B. Entwürfe, Konzepte, Exposés, Modelle), die vom Kunden abgelehnt wurden, räumt die Auftragnehmerin dem Kunden keine Nutzungsrechte ein.

 

5. ABNAHME

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen innerhalb von 7 Tagen abzunehmen, sobald die Auftragnehmerin die Fertigstellung in Textform angezeigt hat. Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung der Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt. Der ausdrücklichen Erklärung der Abnahme steht die durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch, erklärte Abnahme gleich. Dies gilt auch für Teilleistungen.

5.2 Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Funktion und Nutzbarkeit des Leistungsgegenstandes nach dem Vertragszweck nur unwesentlich oder gar nicht eingeschränkt ist.

5.3 Hat die Auftragnehmerin Subunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragt, teilt die Auftragnehmerin die Anzeige der Fertigstellung und Übergabe des Leistungsgegenstands durch den Subunternehmer dem Kunden mit. Nach Übergabe des vom Subunternehmer erbrachten Leistungsgegenstands an den Kunden gilt Ziffer 5.1 für die Abnahme entsprechend.

 

6. KORREKTURSTUFE

6.1 Vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen, ist grundsätzlich eine Korrekturstufe Bestandteil der Leistung. Dementsprechend hat der Kunde das Recht, innerhalb der Abnahmefrist nach Ziffer 5.1 in Textform mitzuteilen, inwieweit Korrekturen gewünscht sind. Im Falle eines Korrekturwunsches überarbeitet die Auftragnehmerin das Arbeitsergebnis einmal ohne gesonderte Vergütung, sofern nicht ein vom ursprünglichen Leistungsgegenstand abweichendes Änderungsverlangen (Ziffer 3.3) vorliegt. Nach Abschluss der Korrekturstufe ist die Leistung gemäß dem in Ziffer 5.1 genannten Verfahren abzunehmen.

6.2 In einer Korrekturstufe können nur Korrekturen verlangt werden, die kein Änderungsverlangen nach Ziffer 3.3 darstellen, also keine vertraglich nicht vereinbarten Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellen. Typische Korrekturen sind Farb-, Text- und Bildkorrekturen, die keine grundlegenden Veränderungen des Leistungsgegenstands hinsichtlich Design, Funktionalität, oder ähnliches hervorrufen.

6.3 Nach Ablauf der Abnahmefrist (Ziffer 5.1) verfällt das Recht, die Korrekturstufe in Anspruch zu nehmen.

6.4 Weitere Überarbeitungen sind grundsätzlich nicht im Leistungsumfang enthalten. Solche können nur Teil einer neuen Vereinbarung werden und sind gesondert zu vergüten.

6.5 Für den Fall, dass vertraglich mehrere Korrekturstufen vereinbart wurden, gilt das Verfahren entsprechend.

 

7. LIEFERUNG/LEISTUNGSZEIT

7.1 Die Lieferung von Waren erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Die Kosten der Anlieferung trägt der Kunde. Die Ware ist branchenüblich verpackt. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Die Auftragnehmerin ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

7.2 Für Schäden, die außerhalb des Einflussbereiches der Auftragnehmerin liegen oder durch Ereignisse höherer Gewalt entstehen, besteht kein Schadenersatzanspruch des Kunden. Bei der Lieferung von Waren oder Gegenständen an einen Ort außerhalb der Geschäftsräume der Auftragnehmerin geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung dann auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand dem beauftragten Spediteur oder dem beauftragten Mitarbeiter übergeben wurde.

7.3 Eine gesonderte Versicherung für Schäden durch Transport, Transportverluste oder Bruch an der Ware erfolgt nur nach ausdrücklichem und schriftlichen Verlangen des Kunden auf dessen Kosten. Schadensmeldungen sind der Auftragnehmerin sofort bei Lieferung der Ware anzuzeigen und unverzüglich, d. h. innerhalb einer Woche nach Art und Umfang mitzuteilen.

7.4 Falls nicht ausdrücklich im Vertrag genannte Termine als verbindlich (Fixtermin) bezeichnet wurden, sind genannte Leistungszeiten grundsätzlich unverbindlich. Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen), höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, allgemeine Störungen der Telekommunikation), Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe von Dritten auf die Leistung, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Auftragnehmerin, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Die Auftragnehmerin wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe Dritter unverzüglich anzeigen. Sind aus diesen Gründen Leistungs-/Lieferfristen nicht einzuhalten, begründet dies keinen Verzug. Für Schäden, die außerhalb des Einflussbereiches der Auftragnehmerin liegen oder durch Ereignisse höherer Gewalt entstehen, besteht kein Schadenersatzanspruch des Kunden.

7.5 Bei Leistungs-/Lieferverzug ist der Kunde erst nach setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Fixtermine gelten bei rechtzeitiger Absendung bzw. Übergabe an den mit dem Transport Beauftragten als eingehalten. Die Lieferung gilt auch als erfüllt, wenn die Ware versandbereit und dies dem Kunden angezeigt wurde.

 

8. BEAUFTRAGUNG VON SUBUNTERNEHMERN

8.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vereinbarte Leistungen selbst zu erbringen und ganz oder teilweise Subunternehmer, z.B. Texter, Fotografen, Sprecher oder Illustratoren zu beauftragen.

8.2 Können im Fall der Beauftragung von Subunternehmern Leistungen der Auftragnehmerin ohne deren Verschulden, durch zeitweise oder dauerhafte Verhinderung eines beauftragten Subunternehmers (z.B. Krankheit) nicht oder voraussichtlich nicht fristgemäß erbracht werden, teilt die Auftragnehmerin dies dem Kunden mit. Kunde und Auftragnehmerin sind in diesem Fall verpflichtet, vereinbarte Fristen unter Berücksichtigung der Sachlage neu zu verhandeln und zu einem für beide Parteien angemessenen Ergebnis zu gelangen. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Verzögerung besteht nicht.

 

9. FREMDLEISTUNGEN

9.1 Beauftragt der Kunde die Auftragnehmerin mit der Durchführung oder Betreuung von Leistungen, die vertraglich nicht geschuldet sind (Fremdleistungen Dritter), wie Produktionsaufträge an Dritte, Erwerb von Rechten Dritter (z.B. Bildrechte, Tonrechte, etc.), werden diese Leistungen von der Auftragnehmerin an den Kunden nur vermittelt. Die Kosten für diese Leistungen trägt der Kunde. Die Auftragnehmerin wird dem Kunden vor der Vermittlung von Fremdleistungen einen Kostenvoranschlag zur Freigabe übermitteln. Die Auftragnehmerin ist nach entsprechender schriftlicher Freigabe durch den Kunden berechtigt, den Auftrag im Namen und für Rechnung des Kunden oder im Namen des Kunden und für Rechnung der Auftragnehmerin zur Weiterberechnung an den Kunden zu erteilen. Der Kunde erteilt der Auftragnehmerin schriftlich die notwendigen Bevollmächtigungen und stellt die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei.

9.2 Wird vom Kunden die Überwachung der Fremdleistungen beauftragt, kann die Auftragnehmerin die notwendigen Entscheidungen nach freiem Ermessen treffen und entsprechende Anweisungen geben.

9.3 Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für die Höhe der Vergütung des Kostenvoranschlags oder die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Fremdleistungen. Der Kunde erhält die Nutzungsrechte an den Fremdleistungen vom Dritten. Der Auftragnehmerin räumt der Kunde hiermit die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an den Fremdleistungen ein.

 

10. MITWIRKUNGSPFLICHTEN

10.1 Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fragen abstimmen und mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet sind.

10.2 Der Kunde wird im Zusammenhang mit der jeweiligen Dienstleistung weitere Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der Auftragnehmerin erteilen.

10.3 Der Kunde ist gehalten, im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mitzuwirken. Insbesondere hat er die zur Erfüllung notwendigen Informationen und Dokumentationen, Materialien, Daten, Prototypen sowie Hard- und Software rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für das zur Vertragserfüllung benötigte Personal. Einzubindende Texte, Bilder, Grafiken und andere Materialien sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format auszuhändigen.

10.4 Mehraufwand, der darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung nicht nachgekommen ist, geht zu Lasten des Kunden und kann von der Auftragnehmerin gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

11. VERGÜTUNG

11.1 Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro. Liegt zwischen Auftragsannahme und Leistungs-/Lieferdatum ein Zeitraum von mehr als vier Monaten behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, aufgrund von zwischenzeitlich gestiegenen Löhnen und Kosten eine insofern angemessene Preisänderung bzw. Kostenanpassung vorzunehmen. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenshaltungskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, welches innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preisanpassung auszuüben ist.

11.2 Die Auftragnehmerin ist ab einem voraussichtlichen Kostenaufwand von EUR 1.000,00 für Fremdleistungen berechtigt, sofort fällige Vorauszahlungen in Höhe des jeweiligen Bruttoauftragswertes der Fremdleistung zu verlangen.

11.3 Die Abnahme einer Teilleistung begründet die Fälligkeit der für den abgenommenen Teil anfallenden Vergütung.

 

12. Zahlungsbedingungen

12.1 Die vereinbarte Vergütung ist 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so kann der Auftragnehmer ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von EUR 40,00 verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

12.2 Die Auftragnehmerin ist jederzeit berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe, in der Regel 40 % der vereinbarten Vergütung, zu verlangen. Dies gilt insbesondere im Fall von Mediaschaltungen und der Beauftragung von Subunternehmern und Fremdleistungen. Über die Vorschusszahlung wird dem Kunden eine gesonderte Rechnung ausgestellt. Die Vorschusszahlung ist binnen zwei Wochen nach Rechnungsdatum zu zahlen und wird auf die Schlussrechnung angerechnet.

12.3 Materialkosten, Reisekosten und Spesen werden gesondert und nach Aufwand abgerechnet.

12.4 Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, werden vom Kunden getragen und beantragt.

12.5 Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

12.6 Der Kunde ist darüber informiert, dass er bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberatenden Bereich an eine nichtjuristische Person gesetzlich verpflichtet ist, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Rechnung der Auftragnehmerin in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde selbst zuständig und verantwortlich.

 

13. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, auch aus abgetretenem Recht, ist für den Kunden ausgeschlossen.

 

14. Kündigung / Stornierung

Der Kunde hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss den Auftrag zu stornieren. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin berechtigt 20 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen, soweit mit der Umsetzung des Auftrages noch nicht begonnen wurde. Andernfalls wird die erbrachte Leistung nach dem bis zum Zeitpunkt der Stornierung getätigtem Aufwand abgerechnet. Nicht stornierbare Fremdleistungen sind in voller Höhe zu erstatten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Liegt der wichtige Grund in der Person des Kunden gilt obiger Abrechnungsmaßstab entsprechend. Liegt der wichtige Grund in der Person der Auftragnehmerin, so ist die Kündigung erst wirksam, wenn die Auftragnehmerin zuvor entsprechend schriftlich zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist aufgefordert wurde und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

15. Rücktritt

Im Falle der nicht fristgemäßen Zahlung des Vorschusses ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt berechtigt, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, insbesondere bei höherer Gewalt oder andere von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.

 

16. GEWÄHRLEISTUNG

16.1 Die Auftragnehmerin gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass der Leistungsgegenstand der vereinbarten Beschaffenheit und Funktionalität entspricht. Auftragnehmerin und Kunde sind sich darüber einig, dass vor allem im Bereich Webdesign/Software eine völlig fehlerfreie Leistung nicht möglich und nicht erforderlich ist. Einigkeit besteht zwischen Auftragnehmerin und Kunde auch darüber, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Auftragnehmerin gewahrt werden muss. Entsprechend begründet es keinen Mangel, wenn gestalterisch künstlerische Elemente von den Vorstellungen des Kunden abweichen sofern und soweit grundsätzliche Leistungsanforderungen des Kunden in branchenüblicher Qualität und Güte umgesetzt wurden. Eine weitergehende Gewährleistung oder Garantie i. S. d. § 276 Abs. 1 BGB wird nicht vereinbart. Die Bezugnahme auf DIN-Normen, EN- oder andere technische Normen beinhaltet grundsätzlich lediglich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine vereinbarte Beschaffenheit i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder Garantie i. S. d. § 276 Abs. 1 BGB.

16.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Auftragnehmerin und ihrer Subunternehmer beruht.

16.3 Alle Leistungen der Auftragnehmerin (auch Vorentwürfe, Skizzen, Konzepte und ähnliches) sind bei Übergabe zu prüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als vertragsgerecht genehmigt. Bei nachweisbaren Mängeln kann die Auftragnehmerin die Nacherfüllung nach ihrer Wahl in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung erbringen. Für unsachgemäße Lagerung und Behandlung, natürliche Abnutzung sowie starke Erwärmung oder Feuchtigkeit beim Kunden wird keine Haftung übernommen.

16.4 Nimmt der Kunde selbstständig Veränderungen am Leistungsgegenstand vor oder lässt solche Veränderungen von Dritten vornehmen, insbesondere Veränderungen des Konzeptes/Produktes/Quellcodes, oder verwendet der Kunde nicht von der Auftragnehmerin freigegebene Hard- und Software im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand, entfällt das Recht auf Gewährleistung sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf den beschriebenen Handlungen beruht.

 

17. Eigentumsvorbehalt

17.1 Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung vor; dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

17.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Auftragnehmerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

17.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt an die Auftragnehmerin in Höhe des mit diesem vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Auftragnehmerin wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

17.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag der Auftragnehmerin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Sofern die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Auftragnehmerin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für diese unentgeltlich verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an die Auftragnehmerin ab, die ihm durch die Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

17.5 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

18. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

18.1 Die Haftung der Auftragnehmerin auf Schadenersatz gegenüber dem Kunden, auch für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers sowie deren leitende Angestellte und gesetzliche Vertreter. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen sowie bei der Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten, also Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. Bei Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten ist die Haftung jedoch auf den typischerweise, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für von Dritten verursachte Schäden wird keine Haftung übernommen. Das Produkthaftungsgesetz bleibt, soweit es anwendbar ist, von dieser Regelung unberührt. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, die Auftragnehmerin im Falle einer Inanspruchnahme Dritter entsprechend freizustellen.

18.2 Die Auftragnehmerin haftet weder für die abgenommenen Inhalte der Leistung, die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit noch für die Verletzung etwaiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit der Herstellung und Verwertung (Patent-, Marken-, Namen-, Urheber-, Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, etc.), noch der Verletzung gegen bestehende Gesetze, sowie allgemein gültige Rechtsnormen. Die entsprechende Prüfung obliegt allein dem Kunden, der die Auftragnehmerin im Falle einer Inanspruchnahme Dritter freizustellen hat. Die Auftragnehmerin haftet auch nicht für die Richtigkeit von Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

18.3 Der Kunde steht dafür ein, dass die der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Leistungsgegenstände frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die Durchführung des Vertrages einschränken oder ausschließen könnten.

 

19. WETTBEWERBSKLAUSEL

19.1 Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, die mit der Erfüllung des Vertrages zwischen den Vertragspartnern betraut sind, weder direkt noch indirekt oder über Dritte für sich selbst oder Tochterunternehmen, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr über das Vertragsende hinaus anzustellen oder in anderer Weise in Anspruch zu nehmen oder abzuwerben.

19.2 Für jeden Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht, unterwirft sich der Kunde einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,00. Die Vertragsstrafe wird auf einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

 

20. REFERENZNENNUNG

Die Auftragnehmerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen (z.B. Impressum der Webseite) in geeigneter Form als Urheber/Leistungserbringer genannt zu werden. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Kunden hinzuweisen. Die Auftragnehmerin ist zu den genannten Werbezwecken berechtigt, das Logo des Kunden zur Referenznennung auf seiner Webseite und in eigenen Unterlagen zu verwenden.

 

21. VERTRAULICHKEIT

21.1 Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Daten, die Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit dem Kunden verbundener Unternehmen enthalten. Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und Dritten die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

21.2 Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Informationen,
a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die Auftragnehmerin bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,
f.) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

21.3 Werden dem Kunden vertrauliche Informationen von Dritten bekannt gemacht, hat er die Auftragnehmerin hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

22. AUFBEWAHRUNG, SICHERHEIT UND VERSAND

22.1 Der Kunde stellt die Auftragnehmerin von einer Aufbewahrungspflicht der erstellten Leistungen nach der Übergabe frei. Das gilt auch für überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstiges Material, das innerhalb eines Monat nach Erbringung der Leistung vom Kunden nicht abgefordert wird.

22.2 Für die Sicherung von Informationen, Prototypen, Daten und Objekten, die während der Auftragsabwicklung vom Kunden an die Auftragnehmerin oder von der Auftragnehmerin an den Kunden – gleich in welcher Form – übermittelt werden, trägt der Kunde die Gefahr.

22.3 Werden Werke auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsorts versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Transporteur, Zusteller oder Boten auf den Kunde über.

22.4 Soweit Kosten für Verpackung und Versand entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.

 

23. DATENSCHUTZ

Die Auftragnehmerin erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Kunden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Insbesondere ist die Auftragnehmerin berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom Kunden erhaltenen Daten unter Beachtung der Vorgaben der anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu speichern. Im Einzelnen willigt der Kunde darin ein, dass die vom Kunden gemachten Angaben zu Unternehmensdaten und Ansprechpartnern des Kunden sowie entsprechende vom Kunden mitgeteilte Aktualisierungen speichert und bearbeitet.

 

24. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform. Gerichtsstand ist Dresden. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstigen Internationalen Privatrechts. Sollte eine dieser Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In einem solchen Falle sind die Parteien verpflichtet, an der Schaffung von Regelungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Das gleiche gilt bei Vorhandensein einer Lücke, die nach dem Sinn und Zweck des Vertrages zu ergänzen und zu schließen ist.